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Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer vom Amtsgericht zum Betreuer bestellt werden soll, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage sind Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Wenn es niemanden gibt, dem Sie ausreichend vertrauen, um ihn zu bevollmächtigen oder wenn durch eine Vollmacht zu befürchten ist, dass es innerhalb der Familie zu Streitigkeiten kommt, ist die Betreuungsverfügung der bessere Weg zur Vorsorge.

  • In der Betreuungsverfügung können Sie – wie in der Vollmacht – festhalten, wie der Betreuer Ihre Angelegenheiten regeln soll. Der Betreuer hat sich dabei aber an Ihrem Wohl zu orientieren.
  • Eine Betreuungsverfügung muss vom Gericht beachtet werden – auch deshalb ist es wichtig, dass sie – wie die Vollmacht – sicher aufbewahrt wird und dass dem zukünftigen Betreuer bekannt ist, wo sie sich befindet.
  • Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ist Ihre Geschäftsfähigkeit keine Voraussetzung für die Betreuungsverfügung.
  • Wenn Sie die Kombination aus Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gewählt haben, können Sie dies bei einer Registrierung im zentralen Vorsorgeregister mitteilen.

 

Auch zu diesem Thema finden Sie nähere Informationen in der Broschüre der Bundesregierung zum Betreuungsrecht. Selbstverständlich bietet der Betreuungsverein auch Beratung zur Betreuungsverfügung an.